Im Jahr 2010 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis der medizinischen Indikation der Behandlung nicht zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Durch die gesetzliche Neuregelung wird die bisherige Verwaltungsanweisung durch § 64 EStDV nunmehr ab 2012 im Gesetz verankert. Damit wird es künftig wieder erforderlich sein, durch einen entsprechenden Nachweis vor Beginn der Behandlung die Zwangsläufigkeit einer Kur, einer psychotherapeutischen Behandlung und anderer nicht alltäglicher Behandlungsaufwendungen nachzuweisen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.11.2011 (Az. X R 18/09) entschieden, dass Betriebsinhaber, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, verpflichtet sind, der Einkommensteuererklärung (seit 2005) eine Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck –sog. „Anlage EÜR“- beizufügen. Dieser Vordruck sieht eine standardisierte Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen und -ausgaben in Abweichung ansonsten üblicher Einnahmenüberschußrechnungen vor. Die Gliederung wird jährlich geändert.
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt eine erneute Musterklage hinsichtlich der Zulässigkeit der Anwendung des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung als Grundlage für die pauschalisierte PKW-Privatversteuerung.
Der Gesetzgeber sei nach Ansicht des BdSt spätestens in 2009 verpflichtet gewesen, nach Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung unter Berücksichtigung der allgemeinen Marktentwicklung übliche Rabattabschläge zu berücksichtigen. Im Durchschnitt gehe man dabei von 20% aus. Dieser verfassungsrechtlich bestehende Anpassungszwang könne nicht durch einen Verweis auf die Fahrtenbuchmethode unterlaufen werden.
Das FG Niedersachsen jedoch hält die Regelungen nicht für verfassungswidrig (FG Niedersachsen, Urteil vom 14.09.2011, Az. 9 K 394/10; Az. der Revision beim BFH: VI R 51/11).
Bisher war der Vorsteuerabzug bei auf elektronischem Weg empfangenen Rechnungen nur unter Speicherung der zwingend notwendigen authentifizierten digitales Signatur inklusive des Prüfprotokolls und der Rechnungsdatei an sich möglich. Dieses galt für alle auf elektronischem Übertragungsweg empfangenen Rechnungen.
Für Leistungen, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden, ist dieses Verfahren deutlich vereinfacht werden. Wenn durch innerbetriebliche Maßnahmen die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsprüfung sichergestellt ist, darf ab dann auf die Signatur mit allen damit zusammenhängenden Archivierungs- und Prüfungsvorschriften verzichtet werden. Elektronische Rehnungen sind jedoch weiterhin nicht in ausgedruckter Form, sondern in Dateiform aufzubewahren. Das gilt auch für per Computer-Telefax empfangene Rechnungen. Nur bei Telefaxgeräten, die die empfangenen Daten nicht als Datei speichern, sondern direkt drucken, gilt die Rechnung als Papierrechnung und darf auch so aufbewahrt werden.
Die Änderung wird zu einer Umgestaltung der innerbetrieblichen Organisation vieler Unternehmen führen. Die zukünftig für den Vorsteuerabzug gefahrlose Annahme elektronischer Rechnungen bedingt neben der Ablage von Papierbelegen eine zweite Ablage von strukturierten Dateien.
Das Steuervereinfachungsgesetz wird ab 2012 neben dem Vorsteuerabzug bei elektronischen Rechnungen noch weitere Änderungen bringen, zum Beispiel:
Kinderbetreuungskosten werden immer in gleichem Maße abgezogen. Die bis 2011 für diverse Unterteilungen nachzuweisenden Tätigkeiten, Krankheiten oder Behinderungen entfallen. Auch die Hineinrechnung in die Einkünfte, zum Beispiel zur Minderung der Gewerbesteuer, ist dann nicht mehr gegeben. Weiterhin müssen sie jedoch unbar entrichtet worden sein, um steuerlich abzugsfähig sein zu können.
Für Kindergeld und den steuerlichen Kinderfreibetrag wird zukünftig auf die Tätigkeit der Kinder abgestellt. Befinden sie sich in einer Ausbildung oder sind sie bis zu 20 Stunden pro Woche in einem regulären Arbeitsverhältnis tätig, sind die Vergünstigungen bis zur Altergrenze zu gewähren.
Wird zukünftig ein Objekt als Wohnung vermietet, sind die damit zusammenhängenden Kosten nur dann voll abzugsfähig, wenn die Miete 66% der der ortsüblichen Miete beträgt. Bisher galten 56% als Untergrenze. Zwischen 56% und 75% war der Nachweis zu führen, daß die –oftmals mit steuerlichen Verlusten verbundene- Vermietung zu Überschüssen führt.
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